Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarau vom 23. Juni 1980 (GO, SRS 1.1–1) bestimmt in § 4 Abs. 1 lit. g (GO), dass "Beschlüsse, die eine einmalige Ausgabe von mehr als Fr. 6'000'000.- oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300'000.- zur Folge haben", der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid an der Urne vorgelegt werden müssen. Ein solcherart ausgestaltetes Finanzreferendum soll den Stimmbürgern als Steuerzahler über das Verfassungs- und Gesetzesreferendum hinaus bei Verwaltungsakten von erheblicher finanzieller Tragweite ein unmittelbares Mitspracherecht sichern