Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der obligatorischen Volksabstimmung (§ 62 Abs. 2 KV). Gemäss § 57 GG müssen der Gesamtheit der Stimmberechtigten, neben den in lit. a - e aufgezählten und im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Geschäften, die von der Gemeindeordnung ausdrücklich bezeichneten weiteren Geschäfte zum Entscheid durch die Urne vorgelegt werden (lit. f). 2.2. Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarau vom 23. Juni 1980 (GO, SRS 1.1–1) bestimmt in § 4 Abs. 1 lit.