Diese Entschädigung sollte die für den Landabtreter entstehenden Nachteile aus der Verkleinerung seines Grundstücks angemessen ausgeglichen haben. Er würde somit gewissermassen doppelt profitieren, wenn die Breite der Bushaltebucht bei der Festlegung des Strassenabstands ausgeklammert würde. Dadurch würde er grenzabstandsmässig faktisch so gestellt, wie wenn sich das für die Bushaltebucht benötigte Land weiterhin in seinem Eigentum befände. (…) Ebenso wenig sorgt das allgemeine Interesse an verdichteter Bauweise für ausserordentliche Verhältnisse auf der Parzelle Nr. xxx oder auf Grundstücken, die an eine Bushaltebucht angrenzen.