Die vermeintliche Schlechterstellung ergibt sich allein daraus, dass sich der Abstand zum Fahrbahnrand mit einer Bushaltebucht vergrössert. Ein schützenswertes Interesse daran, dass der Abstand zum Fahrbahnrand für alle Strassenanstösser nach Möglichkeit gleich ist, ist hingegen nicht auszumachen, und zwar selbst dann nicht, wenn das Land für die Errichtung der Bushaltebucht allenfalls auf dem Weg der formellen Enteignung an den Strasseneigentümer abgetreten werden musste, wofür eine Entschädigung geleistet wurde. Diese Entschädigung sollte die für den Landabtreter entstehenden Nachteile aus der Verkleinerung seines Grundstücks angemessen ausgeglichen haben.