Von daher ist auch nicht einzusehen, dass eine Überbauung der Parzelle Nr. xxx, die den Kantonsstrassenabstand von 6 m respektiert, dem Ortsbild in irgendeiner Weise schaden würde. Die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits übersehen mit ihrem Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass – wie schon erwähnt – alle an eine Strassenparzelle angrenzenden Grundeigentümer bei der Überbauung ihrer Grundstücke grundsätzlich den gleichen Abstand zur gemeinsamen Grenze ihrer Parzelle und der Strassenparzelle einzuhalten haben. Die vermeintliche Schlechterstellung ergibt sich allein daraus, dass sich der Abstand zum Fahrbahnrand mit einer Bushaltebucht vergrössert.