entgegenzuhalten, dass der dem damaligen Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt bei integraler Betrachtung der gesamten Interessenlage nicht mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar ist. Was den Ortsbildschutz anbelangt, gilt es anzumerken, dass entlang der Hauptstrasse des Ortsteils E. (Strassenparzelle Nr. yyy) vor allem nordwestlich der Strasse keine einheitliche Fassadenflucht besteht. Von daher ist auch nicht einzusehen, dass eine Überbauung der Parzelle Nr. xxx, die den Kantonsstrassenabstand von 6 m respektiert, dem Ortsbild in irgendeiner Weise schaden würde.