599 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die Abteilung für Baubewilligungen eine etwaige mit § 67 BauG nicht zu vereinbarende Bewilligungspraxis nach Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheids anpassen wird (AGVE 2010, S. 153 ff.). Es sind im vorliegenden Fall auch keine anderweitigen Gründe für das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse erkennbar, derentwegen die Einhaltung des gesetzlichen Strassenabstands der Situation unangemessen wäre. Die Abteilung für Baubewilligungen nimmt Bezug auf das öffentliche Interesse an einem guten Erscheinungsbild, wozu eine einheitliche Fassadenflucht gehöre.