Aus einer allfälligen (rechtswidrigen) Praxis der Abteilung für Baubewilligungen, Grundeigentümern mit einem an eine Bushaltebucht angrenzenden Grundstück ohne weiteres eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands zu gewähren, können die Beschwerdegegnerinnen im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht kann nur gelingen, wenn es eine Behörde auf Rüge der Rechtsmittelinstanz hin ablehnt, eine ständige gesetzeswidrige Praxis aufzugeben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).