Der Rahmen zur Ermöglichung von individuellen Interessenbeurteilungen in besonders gelagerten Situationen würde deutlich gesprengt. Für sich allein vermag deshalb eine Bushaltebucht keinen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 67 BauG zur Unterschreitung der in § 111 Abs. 1 lit. a BauG vorgesehenen Strassenabstände zu begründen. Aus einer allfälligen (rechtswidrigen) Praxis der Abteilung für Baubewilligungen, Grundeigentümern mit einem an eine Bushaltebucht angrenzenden Grundstück ohne weiteres eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands zu gewähren, können die Beschwerdegegnerinnen im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten.