schaffen, falls dies tatsächlich in der Absicht des Gesetzgebers liegen sollte. Mit (praxisgemässen) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Kantons- oder Gemeindestrassenabstands für alle Bauherren, die ein an eine Halte- oder Parkbucht angrenzendes Grundstück überbauen wollen, würde die Aufgabenteilung zwischen Legislative und Exekutive auf unzulässige Weise verwischt und die gesetzliche Grundordnung beträchtlich relativiert. Der Rahmen zur Ermöglichung von individuellen Interessenbeurteilungen in besonders gelagerten Situationen würde deutlich gesprengt.