Kommt hinzu, dass eine allfällige künftige Fahrbahnoder Gehwegausweitung auch auf der Höhe von Bushaltebuchten ins Auge gefasst werden muss, andernfalls an diesen Stellen eine unerwünschte Verengung resultieren könnte. In Anbetracht der geschilderten Umstände weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es Aufgabe der Legislative wäre, eine spezielle Strassenabstandsregel (mit divergierender Messweise) für Anstösser an Bushaltebuchten zu 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 263