Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit die betroffenen Grundeigentümer gegenüber Eigentümern, deren Grundstücke nicht an eine Bushaltebucht angrenzen, benachteiligt respektive durch die Strassenabstandsregel wesentlich schwerer getroffen würden. Vielmehr kämen sie in den Genuss einer Vorzugsbehandlung, wenn für sie der ordentliche Abstand zur Strassenparzellengrenze nicht gälte, was die Überbaubarkeit ihres Grundstücks im Vergleich mit anderen Grundeigentümern, die denselben Strassenabstand einhalten müssen, verbessern würde. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass ein öffentliches Interesse an der Einhaltung des Strassenabstands im Falle von Bushaltebuchten nicht von vornherein entfällt.