Auch kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe das Vorkommen von Bushaltebuchten entlang von Kantons- und Gemeindestrassen schlichtweg ignoriert oder deren ausserordentlichen Charakter nicht gebührend zur Kenntnis genommen und damit eine Anwendung der Strassenabstandsregel auf Strassenbereiche mit Bushaltebuchten oder anderen Ausbuchtungen, die nicht zum Fahrbahnbereich gehören, stillschweigend ausgeschlossen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit die betroffenen Grundeigentümer gegenüber Eigentümern, deren Grundstücke nicht an eine Bushaltebucht angrenzen, benachteiligt respektive durch die Strassenabstandsregel wesentlich schwerer getroffen würden.