Bei mehreren hundert bis allenfalls weit über tausend betroffenen Grundeigentümern kann die Interessenslage nicht mehr als singulär bezeichnet werden, auch wenn deren Anteil an der Gesamtheit aller Grundeigentümer im Kanton Aargau gering ist. Auch kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe das Vorkommen von Bushaltebuchten entlang von Kantons- und Gemeindestrassen schlichtweg ignoriert oder deren ausserordentlichen Charakter nicht gebührend zur Kenntnis genommen und damit eine Anwendung der Strassenabstandsregel auf Strassenbereiche mit Bushaltebuchten oder anderen Ausbuchtungen, die nicht zum Fahrbahnbereich gehören, stillschweigend ausgeschlossen.