Unter diesem Aspekt kann bei einer Bushaltebucht klar nicht von ausserordentlichen Verhältnissen gesprochen werden, die ein Abweichen vom regulären Strassenabstand ausnahmsweise rechtfertigen würden. Bei mehreren hundert bis allenfalls weit über tausend betroffenen Grundeigentümern kann die Interessenslage nicht mehr als singulär bezeichnet werden, auch wenn deren Anteil an der Gesamtheit aller Grundeigentümer im Kanton Aargau gering ist.