Analog müssten übrigens auch die Anstösser an Bushaltebuchten bei Gemeindestrassen von einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG gegenüber Gemeindestrassen einzuhaltenden Abstands von 4 m profitieren können. Ferner stünde zur Debatte, dass diverse ähnlich gelagerte Sachverhalte (Parkbuchten) ebenfalls zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung berechtigen müssten. 262 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020