Dabei könnten pro Bushaltebucht auch mehrere Parzellen an eine solche angrenzen. Und selbst wenn bloss ein namhafter Teil der 564 Bushaltebuchten bei Kantonsstrassen an eine oder mehrere überbaubare Parzelle angrenzen würde, wäre immer noch von einer Vielzahl von Grundeigentümern auszugehen, die bei der Sichtweise der Vorinstanzen eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands für sich in Anspruch nehmen könnten. Analog müssten übrigens auch die Anstösser an Bushaltebuchten bei Gemeindestrassen von einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gemäss § 111 Abs. 1 lit.