Bushaltebuchten gewiss nicht um nicht voraussehbare Einzelfälle. Es sei daher unverständlich, weshalb die Vorinstanzen von der in § 111 Abs. 1 lit. a BauG statuierten Messweise des Strassenabstands ab der Parzellengrenze abgewichen seien und eine Ausnahmebewilligung erteilt hätten. Konsequenterweise müsste in jedem Fall einer Bushaltebucht eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands erteilt werden.