Das rechtfertige es, den gesetzlichen Strassenabstand ausnahmsweise vom Fahrbahnrand anstatt vom Strassenmark aus zu messen, wobei zu den regulären 6 m noch 2 m für ein Normtrottoir hinzuzurechnen seien, so dass der Abstand zum Fahrbahnrand 8 m betragen müsse. Nicht in den Strassenabstand einbezogen wird auf diese Weise die Bushaltebucht sowie ein allfälliger Teil des Trottoirs, der die Normbreite von 2 m übersteigt. 2.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, Bushaltebuchten kämen überall und sehr häufig vor; allein im Kanton Aargau gebe es Tausende davon.