Die Vorinstanz und die Abteilung für Baubewilligungen stellten für die von ihnen erteilte bzw. bestätigte Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG für die Unterschreitung des in § 111 Abs. 1 lit. a BauG vorgesehenen Kantonsstrassenabstands darauf ab, dass von ausserordentlichen Verhältnissen auszugehen sei, wenn die Bauparzelle im Bereich einer zur Kantonsstrasse gehörenden Bushaltebucht liege. Das rechtfertige es, den gesetzlichen Strassenabstand ausnahmsweise vom Fahrbahnrand anstatt vom Strassenmark aus zu messen, wobei zu den regulären 6 m noch 2 m für ein Normtrottoir hinzuzurechnen seien, so dass der Abstand zum Fahrbahnrand 8 m betragen müsse.