Daraus erhellt, dass das Bauvorhaben keiner ordentlichen Baubewilligung zugänglich ist, sondern einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands von 6 m bedarf. Infrage kommt für das Gebäude selber, das klar keine untergeordnete Baute im Sinne von § 67a BauG (erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von 258 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020