Es geht somit nicht an, § 111 Abs. 1 lit. a BauG ganz allgemein nicht anzuwenden respektive mittels richterlicher Lückenfüllung durch eine gesonderte Messweise (ab Fahrbahnrand) zu ersetzen, sobald ein Grundstück an eine Bushaltebucht angrenzt. Die Grenze zwischen den Parzellen Nrn. yyy und xxx verläuft entlang des nordwestlichen Rands des Gehwegs. Die Distanz zum geplanten Gebäude beträgt minimal 3,96 m. Daraus erhellt, dass das Bauvorhaben keiner ordentlichen Baubewilligung zugänglich ist, sondern einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands von 6 m bedarf.