Zwischen dem Verdichtungsgebot einerseits und die Bautätigkeit einschränkenden Vorschriften wie Grenz- und Strassenabständen andererseits herrscht regelmässig ein Spannungsverhältnis. Es kann auch nicht gesagt werden, dass Freihaltebedürfnis und der Planungsspielraum für die zukünftige Entwicklung von Infrastrukturanlagen sei generell geringer, wenn bereits eine Bushaltebucht bestehe. Je nach Situation kann das Freihaltebedürfnis anderweitig begründet sein. Es geht somit nicht an, § 111 Abs. 1 lit.