Dennoch kann daraus nicht in allgemeiner Weise geschlossen werden, eine sich einheitlich am Strassenmark orientierende Abstandsvorschrift sei planwidrig unvollständig, weil sie nicht genügend differenziere und bei Bushaltebuchten zu einer unbefriedigenden, vom Gesetzgeber nicht bedachten und gewollten Lösung führe, die dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe. Zwischen dem Verdichtungsgebot einerseits und die Bautätigkeit einschränkenden Vorschriften wie Grenz- und Strassenabständen andererseits herrscht regelmässig ein Spannungsverhältnis.