Zwar ist der Abteilung für Baubewilligungen einzuräumen, dass es sich bei der baulichen Verdichtung um ein gewichtiges raumplanerisches Ziel handelt, das bei der Gewährung von Ausnahmen von Abstandsvorschriften mit zu berücksichtigen ist. Dennoch kann daraus nicht in allgemeiner Weise geschlossen werden, eine sich einheitlich am Strassenmark orientierende Abstandsvorschrift sei planwidrig unvollständig, weil sie nicht genügend differenziere und bei Bushaltebuchten zu einer unbefriedigenden, vom Gesetzgeber nicht bedachten und gewollten Lösung führe, die dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe.