dass die zum Fahrbahnrand einzuhaltende Distanz – je nach Vorhandensein und Ausmass von Strassenbestandteilen – variiert. Das betrifft nicht nur Bushaltebuchten, sondern auch die viel häufiger anzutreffenden Gehsteige. Darin kann keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots erblickt werden, ist doch der Abstand zur für den Grundeigentümer massgeblichen, dem Strassenverlauf folgenden Grundstücksgrenze stets der gleiche. Zwar ist der Abteilung für Baubewilligungen einzuräumen, dass es sich bei der baulichen Verdichtung um ein gewichtiges raumplanerisches Ziel handelt, das bei der Gewährung von Ausnahmen von Abstandsvorschriften mit zu berücksichtigen ist.