UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 213). Obwohl dem Gesetzgeber klar sein musste, dass der Fahrbahnrand und das Strassenmark oftmals nicht kongruent sind und dazwischen mehr oder weniger breite Strassenbestandteile wie Bushaltebuchten und dergleichen liegen können, hat er sich bei der Definition des Strassenabstands für eine einheitliche Messweise (ab dem Strassenmark) entschieden und damit bewusst in Kauf genommen, 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 257