Bevor eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinne – mitentschieden. Für Analogie und richterliche Lückenfüllung ist nach traditioneller Auffassung kein Platz (BGE 141 IV 298, Erw. 1.3.1; 140 III 206, Erw. 3.5.1; 139 II 404, Erw.