Überdies bestehe ein öffentliches Interesse an einer verdichteten Bauweise. Auch aufgrund des verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebots dürfe man Bauherren, deren Grundstück an eine Bushaltebucht angrenze, nicht schlechter stellen als Bauherren mit einem Grundstück ohne angrenzende Bushaltebucht, indem man von den ersteren trotz Bushaltebucht und damit einhergehender erhöhter Distanz zum Fahrbahnraum die Einhaltung des vollen Strassenabstands verlange.