Baubewilligungen, § 111 Abs. 1 lit. a BauG sei insofern lückenhaft bzw. planwidrig unvollständig, als die Bestimmung für den Strassenabstand bei Bushaltebuchten keine gesonderte Messweise (Abstand ab dem Fahrbahnrand, von 8 m [inklusive 2 m für den Gehweg] gemäss Praxis der Abteilung für Baubewilligungen) vorsehe, die dem Umstand Rechnung trage, dass in dieser Konstellation kein öffentliches Interesse an einer weitergehenden Freihaltung bestehe. Mit der Bushaltestelle sei bereits ein öffentliches Werk erstellt worden, für welches der übliche 6-m- Strassenabstand gedacht sei. Überdies bestehe ein öffentliches Interesse an einer verdichteten Bauweise.