Solche Haltebuchten, mit denen eine Vielzahl von Eigentümern anstossender Grundstücke konfrontiert sind, bilden für sich genommen keine ausserordentlichen Verhältnisse; ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 67 Abs. 1 BauG, der zur Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands berechtigen würde, liegt nicht vor. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. März 2020, in Sachen A. AG gegen B. AG, C. GmbH, Gemeinderat D. und Regierungsrat (WBE.2019.232). Aus den Erwägungen