22 Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands Der in § 111 Abs. 1 lit. a BauG geregelte Strassenabstand ist auch dann ab dem Strassenmark zu messen, wenn zwischen dem Fahrbahnrand und der Parzellengrenze eine Bushaltebucht liegt. Eine alternative Messweise für den Sonderfall Bushaltebucht ist im Gesetz nicht angelegt; für eine entsprechende richterliche Lückenfüllung besteht kein Raum. Solche Haltebuchten, mit denen eine Vielzahl von Eigentümern anstossender Grundstücke konfrontiert sind, bilden für sich genommen keine ausserordentlichen Verhältnisse;