Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, ist nicht von Bedeutung. Der Klient kann auch nach Bezahlung des Honorars noch ein legitimes Interesse an der Detaillierung der Rechnung haben, beispielsweise im Hinblick auf ein weiteres Mandat bei demselben Rechtsanwalt oder zum Vergleich mit Honoraren anderer Anwälte (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2012 [2C_133/2012],