Nach § 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 2 VRPG ist das Verwaltungsgericht gehalten, Erlassen (im Einzelfall) die Anwendung zu versagen, wenn sie Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 421 In Erw. 4 des Entscheids gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Nichtanerkennung des bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin wäre aufgund der konkreten Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig.