BeurG hält, ist der Entscheid der Vorinstanz, den Fähigkeitsausweis der Beschwerdeführerin nicht anzuerkennen, mit § 8 Abs. 2 BeurG und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) vereinbar. Eine andere Frage ist, ob die Nichtanerkennung des Fähigkeitsausweises der Beschwerdeführerin (in ihrem konkreten Fall) vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; § 10 Abs. 1 KV) sowie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) standhält. Nach § 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 2 VRPG ist das Verwaltungsgericht gehalten, Erlassen (im Einzelfall) die Anwendung zu versagen, wenn sie Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.