2.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung ihres bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin gemäss § 8 Abs. 2 BeurG nicht vollständig erfüllt. Weil der Kanton Bern kein Gegenrecht im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. c BeurG hält, ist der Entscheid der Vorinstanz, den Fähigkeitsausweis der Beschwerdeführerin nicht anzuerkennen, mit § 8 Abs. 2 BeurG und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) vereinbar.