Die Aussichten auf eine grosszügige Anerkennungs- und Zulassungspraxis seitens des Kantons Bern sind vor diesem Hintergrund alles andere als gut. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf abstellt, der Kanton Bern halte kein Gegenrecht. Die bernischen Behörden, welche dem aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar die Gleichwertigkeit mit dem eigenen Fähigkeitsausweis ganz generell absprechen, würden den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar auch im konkreten Einzelfall wenn überhaupt, höchstens unter erschwerten Bedingungen anerkennen. 2.4.