(NPV; BSG 169.221), kennt jedenfalls kein (erleichtertes) Nachprüfungsverfahren für Anwärter mit ausserkantonalen Fähigkeitsausweisen. Und der gemäss Art. 1 Abs. 2 NPV für die Zulassung zur Notariatsprüfung zuständige Präsident der Notariatsprüfungskommission äusserte sich in der Vernehmlassung vom 24. November 2017 deutlich ablehnend zu Zusatzprüfungen für aargauische Notarinnen und Notare. Aus seiner Sicht müssten diese eine umfassende Prüfung über den gesamten Stoff absolvieren. Die Aussichten auf eine grosszügige Anerkennungs- und Zulassungspraxis seitens des Kantons Bern sind vor diesem Hintergrund alles andere als gut.