BSG 169.112]). Ob Art. 4 NV die Möglichkeit einräumt, einen ausserkantonalen Fähigkeitsausweis unter "Auflagen" anzuerkennen, ist fraglich. Entsprechend vage drückte sich das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht aus, als es der Notariatskommission am 19. September 2018 schrieb, das Notariatspatent des Kantons Aargau könne "allenfalls" mit Auflagen anerkannt werden. Die bernische Notariatsgesetzgebung, namentlich die Verordnung über die Notariatsprüfung vom 25. Oktober 2006 420 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020