BSG 169.11) im konkreten Einzelfall entschieden würde, den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notarin nicht anzuerkennen, weil die Ausbildung und die Prüfungen nicht als gleichwertig erachtet werden. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass nicht die Universität Bern über Gesuche um Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar entscheidet, sondern das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht der bernischen Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion (Art. 4 der Notariatsverordnung des Kantons Bern vom 26. April 2006 [NV; BSG 169.112]).