Effektiv hat der Kanton Bern respektive die dort zuständige Stelle für die Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar in generell-abstrakter Weise festgehalten, den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar nicht als gleichwertig einzustufen. Es ist anzunehmen, dass diese Haltung die Praxis der bernischen Behörden bestimmen und deshalb gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Notariatsgesetzes des Kantons Bern vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) im konkreten Einzelfall entschieden würde, den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notarin nicht anzuerkennen, weil die Ausbildung und die Prüfungen nicht als gleichwertig erachtet werden.