Der Entscheid der Behörden des anderen Kantons, den aargauischen Fähigkeitsausweis nicht anzuerkennen, betrifft hingegen dessen Gebiet und hat nur insofern Einfluss auf den Kanton Aargau, als er dessen Behörden zur selbstbestimmten Gegenmassnahme der Nichtanerkennung veranlasst. Effektiv hat der Kanton Bern respektive die dort zuständige Stelle für die Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar in generell-abstrakter Weise festgehalten, den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar nicht als gleichwertig einzustufen.