Das Gegenrechtserfordernis nach dem Verständnis der Vorinstanz bewirkt eine gegenseitige Marktzugangsbeschränkung, wenn die Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar durch den Kanton Aargau ausbleibt, weil ein anderer Kanton den aargauischen Fähigkeitsausweis seinerseits nicht anerkennt. Demgegenüber würde die weite Interpretation der Beschwerdeführerin zu einer eher einseitigen Marktzugangsbeschränkung zulasten der aargauischen Notarinnen und Notare in Kantonen führen, die ausserkantonale Fähigkeitsausweise zwar grundsätzlich anerkennen, dem aargauischen Fähigkeitsausweis aber die Gleichwertigkeit abspre-