2.3.6. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Auslegung der Vorinstanz führe dazu, dass dem Gegenrechtsvorbehalt keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme. Das Gegenrechtserfordernis nach dem Verständnis der Vorinstanz bewirkt eine gegenseitige Marktzugangsbeschränkung, wenn die Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar durch den Kanton Aargau ausbleibt, weil ein anderer Kanton den aargauischen Fähigkeitsausweis seinerseits nicht anerkennt.