Entscheidend ist letztlich die Anerkennungspraxis, nicht der reine Buchstabe des Gesetzes, der von den verschiedenen kantonalen Behörden unterschiedlich interpretiert und unterschiedlich restriktiv angewandt wird. 2.3.6. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Auslegung der Vorinstanz führe dazu, dass dem Gegenrechtsvorbehalt keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme.