Wenn ein Kanton an die Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als zentrales Anerkennungskriterium signifikant höhere Anforderungen stellt als der andere, kann nicht mehr von gleichen oder ähnlichen Anerkennungsvoraussetzungen ausgegangen werden. Entscheidend ist letztlich die Anerkennungspraxis, nicht der reine Buchstabe des Gesetzes, der von den verschiedenen kantonalen Behörden unterschiedlich interpretiert und unterschiedlich restriktiv angewandt wird.