Die meisten aargauischen Notarinnen und Notaren dürften kein Praktikum von dieser Dauer absolviert haben, weil der Kanton Aargau ein 12-monatiges Praktikum genügen lässt (§ 11 Abs. 1 BeurG). Falls unter diesen Umständen überhaupt noch von einer Anerkennung des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar durch den Kanton Bern gesprochen werden kann, welche mit "Auflagen" verbunden ist, sind die Bedingungen, unter denen der 418 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020