ausländischen Dekrets aufstelle. Bei der Berufung auf diese Rechtsprechung übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Kanton Bern den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar nach dem in Erw. 2.3.2 Gesagten mangels Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Notariatsprüfung nicht anerkennt. Für eine Zulassung aargauischer Notarinnen und Notare zu einer notariellen Tätigkeit im Kanton Bern würden die bernischen Behörden regelmässig zusätzliche Prüfungen sowie ein ergänzendes Praktikum verlangen, falls dieses nicht die im Kanton Bern vorgeschriebenen 24 oder 18 Monate gedauert hat.