c IPRG betreffend die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete aus, das Gegenrechtserfordernis sei in einem weiten Sinn zu verstehen und die Gegenseitigkeit sei gegeben, wenn das Recht des betreffenden Staates die Wirkungen eines ausländischen Konkurses in ähnlicher – nicht in strikt identischer – Weise anerkenne; es sei mit anderen Worten nicht nötig, dass ein schweizerisches Konkurserkenntnis in jedem Fall anerkannt würde, sondern es genüge, wenn das ausländische Recht unter den gleichen Umständen ein schweizerisches Erkenntnis zu Bedingungen anerkenne, die nicht wesentlich schlechter seien als diejenigen, welche das schweizerische Recht für die Anerkennung eines