166 Abs. 1 lit. c IPRG betreffend die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete aus, das Gegenrechtserfordernis sei in einem weiten Sinn zu verstehen und die Gegenseitigkeit sei gegeben, wenn das Recht des betreffenden Staates die Wirkungen eines ausländischen Konkurses in ähnlicher – nicht in strikt identischer – Weise anerkenne;